Das Steuerharmonisierungsgesetz beschränkt den Quellensteuerabzug auf zwei spezifische Personengruppen: Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C sowie im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz arbeiten. Ob ein Kanton darüber hinaus ein eigenes quellensteuerähnliches System für ordentlich besteuerte Personen mit Niederlassungsbewilligung einführen darf, ist rechtlich freilich zu bezweifeln.
In der Beschwerde wird zudem gerügt, dass der automatische Lohnabzug gegen das in der Bundesverfassung verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst. Die Massnahme greift tief in die betriebliche Praxis ein und schafft für alle Arbeitgeber neue Pflichten, obwohl sie nur einen kleinen Teil der Steuerpflichtigen betrifft.
Auch die Steuerrechtsprofessorin Andrea Opel von der Universität Bern hat nach der Abstimmung öffentlich bezweifelt, dass das Basler Modell dem Bundesrecht standhält. Sie hält nur ein aktives Opt-in-Modell für gesetzlich zulässig, nicht jedoch einen automatischen Abzug mit nachträglicher Abmeldemöglichkeit. Umso mehr sollten diese Fragen nun geklärt werden. «Wir stehen zum demokratischen Entscheid. Gleichzeitig haben wir eine Verantwortung gegenüber den Unternehmen: Eine solche Pflicht darf nicht auf rechtlich wackligen Füssen stehen. So lässt sich klären, ob der eingeschlagene Weg mit dem harmonisierten Steuerrecht vereinbar ist», betont Parteipräsidentin Tamara Hunziker.
Bedeutung über Basel hinaus
Die Frage hat ferner über den Kanton hinaus Bedeutung. Auch in anderen Kantonen wie Zürich und Basel-Landschaft wurden ähnliche Vorstösse für einen Steuerabzug vom Lohn eingereicht. Eine gerichtliche Klärung in Basel-Stadt schafft deshalb Rechtssicherheit für die ganze Schweiz.
Die FDP Basel-Stadt erwartet, dass das Bundesgericht die Vereinbarkeit des Basler Modells mit dem Steuerharmonisierungsgesetz und der Bundesverfassung sorgfältig prüft. Sollte das Gericht das Modell für bundesrechtswidrig erklären, müsste der Kanton nachbessern. Das liegt im Interesse aller Beteiligten.